
Satzung K-Drei e.V. Fuhlendorf
Korrekte aktuelle Satzungsabschrift vom 31.10.2023
Beschlossene Fassung in der Mitgliederversammlung am 09.06.2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen K-Drei e. V.
Er hat den Sitz in 18356 Fuhlendorf.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Entwicklung von Kultur, Kunst und Kommunikation in allen Kunstbereichen, besonders im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Für diesen Zweck arbeitet der Verein in den Kultur-, Kunst- und Kommunikationsbereichen Kino, Schauspiel, Musik und Gesang, Film und
Video, Tanz, Photographie, Malerei, Bildhauerei. Des Weiteren sieht der
Verein seinen Zweck in der Förderung von Erziehung und Weiterbildung durch
Angebote, die das lebenslange Lernen unterstützen.
Der Satzungszweck wird unter anderem durch Theateraufführungen, Ausstellungen, Lesungen, Kinovorstellungen,Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Workshops, Seminaren etc. sowie durch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an künstlerische Tätigkeiten verwirklicht.Der Verein strebt die regionale und überregionale, nationale und
internationale Zusammenarbeit mit denjenigen an, die ähnliche Ziele
verfolgen.Die Arbeit des Vereins versteht sich als Beitrag zu einer demokratischen, inklusiven und nachhaltigen Gesellschaft, die unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung die Werte des Grundgesetzes zu
verwirklichen strebt. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch nicht gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
ordentliche Mitglieder
Fördermitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder soll nicht weniger als 7 und nicht mehr als 21 betragen.
Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in das Verzeichnis der Fördermitglieder.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer mindestens ein Jahr Fördermitglied des Vereins war.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse, Telefonnummer). Sie werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen dieser Daten beim Vorstand zu hinterlegen.
Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein durch je zwei seiner Mitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen ordentlichen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Rechnungsprüfer bestellen, die weder Vorstand noch Angestellte des Vereins sind, um Buchführung und Jahresabschluss prüfen zu lassen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
Aufgaben des Vereins,
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
Beteiligung an Gesellschaften,
Aufnahme von Darlehen ab 10.000 €
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufwandsersatz
Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 75% Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Berliner Klein- Film und Videokunst e.V., eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter 124 77 N 2, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.